Beschwerdegründe
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Das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) unterscheidet zwischen Geschäftspraktiken, die jedenfalls verboten sind - "Schwarze Liste" (Anhang I) - und solchen, die dann erlaubt sind, wenn sie zuvor klar und eindeutig in der Liefer-vereinbarung zwischen Lieferanten und Käufer vereinbart worden sind - "Graue Liste" (Anhang II).