Der Käufer ändert einseitig die Bedingungen einer Liefer-vereinbarung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in Bezug auf Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, Qualitätsstandards, Zahlungs-bedingungen oder Preise oder im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen, soweit diese in Anhang II ausdrücklich genannt werden.
Der Käufer droht dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art an oder ergreift gegen ihn derartige Maßnahmen, wenn der Lieferant seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, auch indem er bei der Ermittlungsbehörde Beschwerde einreicht oder bei einer Ermittlung mit dieser zusammenarbeitet. "Schwarze Liste"
Der Käufer verlangt vom Lieferanten Zahlungen, die nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse stehen.
Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für Qualitätsminderung oder Verlust von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen bezahlt, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftreten oder nach dem Eigentumsübergang auf den Käufer, wenn die Qualitätsminderung oder der Verlust nicht durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten verursacht wurden.
Verderbliche Waren sind spätestens nach 30 Tagen vom Käufer zu bezahlen. Länger haltbare Lebensmittelerzeugnisse, deren Mindesthaltbarkeit 30 Tage beträgt, sind maximal 60 Tage nach der Lieferung zu zahlen.