Rabatte & Bonifkationen 

Rabatte sind Vergünstigungen, die vom Käufer gefordertert werden und damit den Preis des Lieferanten schmälern.

Die dem Fairness-Büro vorgelegten Listen an Rabatten umfassen teils mehrere DIN-A4 Seiten mit Bezeichnungen wie:

• Basiskonditionen,

• Grundkonditionen,

• Sonder- und Leistungskonditionen,

• Potenzialnutzungsboni,

• Retourenwarenpauschalen,

• Zuschüsse für die Transportlogistik,

• Einkaufsgutschriften,

• Produktforcierungszuschüsse sowie

• Rabattmarkerl-Rabatte.

Alle genannten Rabatte und Bonifikationen sind finanziell vom Lieferanten zu tragen.

Die in Summe in Abzug gebrachten Rabatte belaufen sich regelmäßig auf zwischen 4 und weit über 10 (!) Prozent des ursprünglich vereinbarten Preises.

Es zeigt sich, dass die Höhe der Boni- und Rabatt-Zahlungen stark mit dem Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des jeweiligen Lieferanten korreliert.

Darüber hinaus sind nebst den Rabatten regelmäßig auch Pönalen für Lieferverzug vertraglich vereinbart.

Gemäß der "Grauen Liste": Ziffer 3 Anlage 2 FWBG ist die Übernahme der Kosten von Preisnachlässen und Aktionen verboten, wenn keine klare und eindeutige Liefervereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Vorfeld geschlossen wurde.

D. h. beide Vertragspartner müssen dieser Vereinbarung zustimmen. Eine bloß einseitige Mitteilung des Käufers, dass eine Aktion stattfinden werde und der Lieferant diese zu tragen habe, ist somit rechtswidrig und kann eine Geldbuße pro Fall von bis zu 500.000 Euro für den Käufer nach sich ziehen. Außerdem kann es eine Zuwiderhandlung gemäß § 1 Abs 2 FWBG darstellen.