Umsatzgrenzen
Entscheidend sind die Umsatzgrenzen:
Kleinere Lieferanten sollen vor größeren Käufern und deren Macht geschützt werden, um so das Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht zu beseitigen.
Umsatz Lieferant | Umsatz Käufer |
---|---|
0 - 2 Mio. |
2 - 10 Mio. |
2 - 10 Mio. |
10 - 50 Mio. |
10 - 50 Mio. |
50 - 150 Mio. |
50 - 150 Mio. |
150 - 350 Mio. |
150 - 350 Mio. |
350 - 5.000 Mio. |
350 - 1.000 Mio. |
5.000 Mio. + |
Entscheidend ist, dass der Lieferant einen niedrigeren Jahresumsatz aufwiesen muss, als der Käufer.
Hinsichtlich der Größe der Vertragspartner ist der Jahresumsatz entscheidend.
Überblick zu den Umsatzschwellen:
Die Bestimmungen über unlautere Handelspraktiken gelten für den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch:
- Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben;
- Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro und höchstens zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro haben;
- Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro haben;
- Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro haben;
- Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 350 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro haben sowie
- Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro und höchstens 1 Milliarde Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 Milliarden Euro haben.