Aufgezwungene Vertragsbedingungen

Aufgrund der Verhandlungsmacht müssen sich kleinere Lieferanten den Forderungen des größeren Käufers beugen. 

Das Ausnutzen der Marktmacht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, um gröblich benachteiligende Vertragsbestandteile zu diktieren, ist sittenwidrig.

Die Sittenwidrigkeit im Unternehmergeschäft kann sich gemäß OGH-Judikatur im Einzelfall bei besonders gravierender Ungleichgewichtslage in den vertraglich festgelegten Rechtspositionen manifestieren.

Daher ist bei fehlender Äquivalenz der Machtverhältnisse zwischen den Parteien neben dem FWBG auch das gesetzliche Korrektiv des § 879 ABGB zu beachten. Dies normiert die Nichtigkeit von Verträgen und Vertragsklauseln, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners – am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Unternehmensverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein.