Aktionsangebote

Aktionen und Preisnachlässe, die der Lieferant trägt, müssen im Vorfeld explizit und eindeutig vereinbart sein.
(Unfaire Handelspraktik - Anhang 2)

Das Faire-Wettbewerbsbedingungen Gesetz regelt im Anhang 2, dass es unlauter und für Käufer strafbar sein kann, dass größere Käufer von ihrem Lieferanten die Übernahme der gesamten Kosten oder eines Teils für Preisnachlässe verlangen, wenn dies nicht zuvor eindeutig in der Liefervereinbarung zwischen dem Lieferant und dem Käufer vereinbart wurde.

Es braucht also eine explizite Vereinbarung im Vorfeld zwischen beiden Seiten und keine bloße Mitteilung an den Lieferanten zu Maximalmenge, Lieferdatum und Lieferpreis. 

Beschwerden verdeutlichen, dass ein reduzierter Preis in Folge den Produzenten "zugeschoben" wird.