Qualitätsminderung

Das Überwälzen von Qualitätsminderungen auf den Lieferanten, ohne dessen Fahrlässigkeit oder Verschulden, ist eine "Schwarze Praktik" und kann für den Käufer strafbar sein. 

Qualitätsminderungen oder Verlust von Lebensmittel- und Agrarerzeugnissen, welche in den Räumlichkeiten des Käufers auftreten oder nach Eigentumsübergang auf den Käufer, wenn die Qualitätsminderung oder der Verlust nicht durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten verursacht wurden, können nicht auf den Lieferanten übergewälzt werden und befinden sich auf der "Schwarze Liste", dh es kann auch nicht im Liefervertrag vereinbart werden und kann für den Käufer strafbar sein. 

Beachtenswert sind auch die Fristen zur Mängelrüge gemäß § 377 UGB bei Lebensmitteln.