Kommissionsgeschäfte

Beim Kommissionsgeschäft werden die Äpfel beim Käufer eingelagert, stehen aber im Risiko und Eigentum des Apfelproduzenten. 

Mit dem Kommissionsgeschäft kann nicht nur versucht werden, dass die Zahlungsziele zu umgehen, sondern auch die Qualitätsminderungen zu Lasten des Lieferanten auszulegen zur Umgehung des Schutzes für kleinerer Lieferanten.

Das FWBG ist für die gesamte Lieferkette und für sämtliche Kaufverträge anwendbar und damit für den Käufer strafbar. 

Die Kostentragung von Qualitätsminderungen durch den Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Käufers oder nach Eigentumsübergang auftreten, ohne Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten, ist gemäß Ziffer 5 Anhang 1 eine absolut verbotene Praktik der "schwarzen Liste" und kann somit auch nicht zwischen Lieferant und Käufer vereinbart werden. 

Das Strafmaß für den Käufer kann gemäß § 6 Abs 2 FWBG bis zu 500.000 Euro betragen.